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AGB's

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JSmoin Softnet Aktiengesellschaft


A. Gegenstand und Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Beratungsverträge und sonstige Dienstleistungen des Auftragnehmers Anwendung.

2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

B. Inhalt des Auftrages

1. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der üblicherweise in einem separaten Vertrag näher spezifizierten Leistungen verpflichtet. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere das Eintreten etwaiger Prognosen, wird nicht geschuldet.

2. Erfolgt die Leistung in schriftlicher Form, sind die schriftlichen Darlegungen verbindlich. Mündliche Ausführungen des Auftragnehmers sind außerhalb des erteilten Auftrags stets unverbindlich.

3. Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten sachverständiger Dritter bedienen.

4. Ändern sich nach Abschluss der Tätigkeit die tatsächlichen Gegebenheiten und erhält der Auftragnehmer hiervon Kenntnis, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf diese Änderungen und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

5. Der Auftragnehmer hat das Recht, Erfindungen auf eigenen Namen und Rechnung anzumelden und wirtschaftlich zu nutzen, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftragnehmer ebenfalls schriftlich Interesse bzw. Ansprüche bekanntgibt. Der Auftraggeber wird ggf. den Auftragnehmer über das amtliche Erteilungsverfahren zeitnah informieren.

C. Installation, Schulung, Lizenz, Umfang der Rechteeinräumung bei Softwarelieferung

1. Der Kunde ist für die richtige Installation der gelieferten Software selbst verantwortlich. Schulungen und Einweisungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und sind getrennt zu vergüten. Es gilt der Lizenzvertrag, der jeder Software beiliegt.

2. Wir behalten an der gelieferten Software die urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf den Programmträgern, der beiliegenden Begleitunterlagen sowie der Software selbst angebrachten Schutzhinweise auch Dritter sind zu beachten. Der Kunde erwirbt je nach Lizenzvertrag ein einfaches Nutzungsrecht oder ein Nutzungsrecht innerhalb einer lokalen Netzwerkumgebung. Eine Nutzung in anderen Netzwerkumgebungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Kunde darf die Software lediglich auf einem Sicherungsdatenträger sowie einem Einzelplatzrechner (bei einer Einzelplatzlizenz) oder einer lokalen Netzwerkumgebung (bei einer Netzwerkversion) speichern. Die Speicherung auf weiteren Datenträgern - insbesondere bei externen Mitarbeitern oder Serviceunternehmen - sind nicht erlaubt bzw. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3. Es ist nicht erlaubt, die zum Zeitpunkt der Lieferung eingebauten Schutzmechanismen zu entfernen sowie die Software zu dekompilieren oder zu reassemblieren. Das ist auch dann nicht erlaubt, wenn der Kunde diese Zugriffe zwingend für eigene Erweiterungen im Rahmen des Lizenzvertrages benötigt. Der Kunde ist weiterhin nicht befugt, die Software umzubenennen, unter eigenem Namen zu verkaufen oder sich als Hersteller des Produktes zu bezeichnen. Es ist ebenfalls untersagt, einzelne Programmteile - auch wenn diese nicht durch Schutzmechanismen gesichert sind - oder Funktionen aus unserer Software zu extrahieren und in anderen Bereichen einzusetzen.

4. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf unsere Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wir sind berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen an der Software auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

D. Terminangaben, Gewährleistung

1. Terminangaben sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, grundsätzlich unverbindlich und stellen nur einen annähernden Leistungszeitraum dar. Verzögert sich eine schriftlich zugesagte Leistung des Auftragnehmers über den Leistungszeitraum hinaus, können Rechte hieraus erst nach schriftlicher Festsetzung einer Frist von mindestens drei Wochen und Ablehnungsandrohung geltend gemacht werden.

2. Erbringt der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags Werkleistungen, dann hat der Auftraggeber diese unmittelbar nach Übergabe/Inbetriebnahme zu untersuchen und offene Mängel schriftlich innerhalb von 14 Tagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich in diesen Fällen nach Wahl auf Nachbesserungs-, Minderungs- oder Wandlungsansprüche. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer überdies das Recht zu, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener Rechte gegenüber den Herstellern, Lieferanten und Entwicklern bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken. Schlägt die Nachbesserung durch den Auftragnehmer fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere der auf Ersatz von (unmittelbaren oder mittelbaren) Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das vom Auftraggeber erhaltene Tatsachenmaterial als vollständig und zutreffend zugrunde zu legen. Eine Überprüfung erfolgt nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten.

4. Den Leistungen des Auftragnehmers kommt keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zugute. Sollte der Auftragnehmer gleichwohl von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, finden die unter Haftung und Versand angegebenen Bedingungen (siehe unten) Anwendung.

5. Bei Lieferung von Software gelten zusätzlich folgende Bedingungen: Wir gewährleisten für den Zeitraum von zwei Jahren ab Empfangsdatum, dass die Software im wesentlichen gemäß der mitgelieferten Dokumentation bzw. der detaillierten Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) arbeitet. Diese Garantie wird von uns als Hersteller des Produktes übernommen. Etwaige Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen den Händler, von dem der Kunde sein Exemplar der Software bezogen hat, werden hierdurch weder ersetzt noch beschränkt. Erfolgen Anpassungen oder Programmierungen in mehreren Abschnitten, so handelt es sich hierbei um neue Aufträge, für die die Gewährleistung unabhängig von vorhergehenden Anpassungen erbracht wird. Die Gewährleistungsfristen vorher erbrachter Leistungen bleiben also von Folgeaufträgen unberührt. Auftretende Mängel können wir nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Software bzw. Überlassung eines Folgereleases beseitigen. Bei endgültigem Scheitern der Nachbesserung oder des Austausches hat sowohl der Kunde als auch wir das Recht auf Wandelung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Sonstige Schadensersatzforderungen sind bei Softwarelieferungen ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten und für uns nachvollziehbar sein. Das kann z. B. durch die Beschreibung der Arbeitsschritte erfolgen, die zum Auftreten des Fehlers führen. Wir werden nach eigenem Ermessen entweder Hinweise zur Behebung des Mangels geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Schritte wie z. B. die Übersendung von Datenträgern ergreifen. Die Gewährleistungsplicht ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs und Rügepflicht nicht oder verspätet nachkommt. Werden vom Kunden oder Dritten Veränderungen an der Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Die Gewährleistungspflicht erlischt außerdem, wenn der Kunden die Software nicht gemäß dem der Software beiliegenden Lizenzvertrag einsetzt.

E. Konkurrenzausschluss; Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Unternehmen zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche.

2. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller ihm bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Rahmen der Ausführung des Auftrages bekannt geworden sind, verpflichtet. Sollte der Auftragnehmer sachverständige Dritte mit einbeziehen, so sind diese ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten (non disclosure agreement, NDA).

F. Rechnungen; Aufrechnung

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum werden Zinsen in Höhe von 10% p. a. berechnet.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

G. Vergütung

1. Soweit ein Festhonorar nicht vereinbart ist, wird auf der Grundlage der Stundensätze des Auftragnehmers individuell nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

2. Sämtliche mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Auslagen trägt der Kunde, insbesondere bei Fahrten mit dem PKW Euro 0,50/km, mit der Bahn 1. Klasse mit Bahncard, mit dem Flugzeug Business Class, mit dem Mietwagen wie Avis D-Klasse, für Hotel bis zu Euro 125 je Tag. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, jeweils günstigere Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, der Auftraggeber kann dabei unterstützen.

3. Fremd- und Nebenkosten wie die Kosten für die Einschaltung von sachverständigen Dritten sowie Aufwendungen für Kommunikation, Kurier u. ä. sind dem Auftragnehmer zu vergüten, wenn nicht eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde.

H. Haftung und Versand

1. Für einen auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schadenfall haftet der Auftragnehmer nur für einen Betrag in Höhe von 50% der bereits aufgelaufenen Auftragssumme. Als Schadensfall ist die Summe der Ansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für unvorhersehbare, auf leichter Fahrlässigkeit beruhende, vertragsuntypische Schäden haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern der Auftraggeber eine Höherversicherung durch einen Haftpflichtversicherer wünscht, hat der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Kosten der Höherversicherung, sofern eine solche zu erlangen ist.

2. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts sind nicht Aufgabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die in Internet-Domains oder in anderen Veröffentlichungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

3. Wird der Auftragnehmer von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadenersatz o. ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung frei.

4. Der Versand von Originalunterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb desselben Ortes oder durch den Auftragnehmer oder seine Fahrzeuge erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

5. Sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach einem Zeitraum von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.

I. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die oben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

3. Soweit nicht anders vereinbart ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern sowie sachverständigen Dritten deutsches Recht anwendbar.

Vorstand: Dr. M. Jacobsen, Dr. A. Schoeppe

Eingetragen: HRG Hamburg unter Nr. 80503. Unsere USt.-ID lautet DE215867780.

Aktualisierungen: Umstellung auf Euro am 02/2002, Haftung und Versand am 02/2007 

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